Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.01.2005
Aktenzeichen: 16 UF 114/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 517 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 16 UF 114/04
06.01.2005
hat der 16. Zivilsenat des Kammergerichts als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Scheer, die Richterin am Kammergericht Gernoth-Schultz und den Richter am Kammergericht Dr. Prange am 6. Januar 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juni 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Der Gebührenstreitwert der 2. Instanz beträgt bis 3.500 EUR.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil die Berufungsschrift erst am 11. August 2004 und damit nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO, die mit er Zustellung des Urteils des Amtsgerichts an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. 6. 2004 zu laufen begonnen hatte, beim Kammergericht eingegangen ist.
Der Antrag der Beklagten, ihr wegen dieser Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die maßgebliche Frist einzuhalten, § 233 ZPO. Dabei muss sich die Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Er darf die Durchsicht der in seinem elektronischen Briefkasten ankommenden Nachrichten daraufhin, ob sie fristgebundene Prozesshandlungen betreffen, nicht seinem Büropersonal überlassen. Er hätte die am 21. Juni 2004 unter seiner E-Mail-Adresse eingegangene Post selbst durchlesen und auf die Notwendigkeit einer sofortigen Bearbeitung hin überprüfen müssen. Dann hätte er auch festgestellt, dass der Ablauf der Berufungsfrist im vorliegenden Fall unrichtig berechnet worden ist. Dem Anwalt obliegt die tägliche Postdurchsicht im Hinblick auf laufende Fristen und alsbald zu erledigende Aufträge auch dann, wenn er allgemein angeordnet hat, dass eine zuverlässige Bürokraft die Eingänge auf ihre Eilbedürftigkeit durchzusehen und sofort vorzulegen hat (BGH NJW 1974, 861). Außerdem durfte er nur eine einzige qualifizierte Fachkraft mit der Erledigung der vorgenannten Aufgabe beauftragen. Bei der Beauftragung aller Angestellten, die hier erfolgt ist, besteht die Gefahr, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (BGH NJW 1992, 3176). Auch hier ist nicht auszuschließen, dass die fehlende Abgrenzung der Zuständigkeiten zu der Nichtvorlage des Schreibens vom 20. 6. 2004 geführt hat. Schließlich ist auch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, welche Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, damit die vorgenannte Weisung auf sofortige Vorlage aller Nachrichten, die fristgebundene Prozesshandlungen betreffen, auch eingehalten wird.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, ZPO, 42 Abs. 1 und 5 GKG.
Die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgestellt. Ihm wird im Hinblick darauf, dass er nunmehr Zivildienst leistet sowie im Hinblick auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 25. 10. 2004 aufgegeben, eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.